AGB

Allgemeine Bedingungen

für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten,

sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen.

Stand 04.11.2026

 

  1. Geltung

1.1.Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (Autohaus Schwarz e.U., Betriebsgebiet Nord 4, 7123 Mönchhof) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

1.2.Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.autohausschwarz.at/agb). Diese wird auch den Kunden zugestellt.

1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.

1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

 

  1. Angebot/Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, An-zeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Dies falls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird von der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag in Abzug gebracht.

 

  1. Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Preise, Stundensätze und Gebühren sind bei uns in den Geschäftsräumlichkeiten ausgezeichnet.

3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.

 

  1. Beigestellte Ware

4.1. Generell lehnen wir Aufträge mit beigestellten Ersatzteilen ab, da wir die Qualität nicht überprüfen können. Ein Auftrag mit beigestellten Teilen ist nur im Einzelfall nach vorheriger Absprache möglich.

4.2. Werden Ersatzteile (auch nur Einzelne), Öle, Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden auf dessen Wunsch bereitgestellt, wird beim Arbeitslohn ein Zuschlag von 20% (unseres ausgehängten Stundensatzes) berechnet.

4.3. Der Kunde verpflichtet sich, nur Ware beizustellen, die mit den Herstellervorgaben übereinstimmen.

4.4. Für die vom Kunden beigestellten Teile und Materialien übernehmen wir keine Gewährleistung. Für Mängel und Schäden, die nachweislich durch diese Teile oder Materialien verursacht wurden, haften wir nicht, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

4.5. Wir weisen darauf hin, dass sich durch die Montage bzw. den Einbau beigestellter Ware möglicherweise rechtliche, technische oder vertragliche Rahmenbedingungen (z. B. Herstellergarantien oder Typengenehmigungen) ändern und gegebenenfalls nicht mehr erfüllt werden. Beeinträchtigungen der Verkehrs- oder Betriebssicherheit und im schlimmsten Fall der Verlust der Betriebserlaubnis können die Folgen sein.

Sind die vom Kunden beigestellte Produkte untauglich oder nicht passend, bleiben unsere Entgeltansprüche für die vereinbarungsgemäß erbrachten Leistungen unberührt. Alle Mehraufwände werden verrechnet.

 

 

 

  1. Zahlung

5.1. Die komplette Bezahlung des Auftrages hat bei der Abholung in Bar oder mit Karte zu erfolgen. In Einzelfällen kann eine Bezahlung per Banküberweisung vereinbart werden. Die Zahlung ist sofort fällig.

5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung.

5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.

5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.

5.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.

5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.

5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt

worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.

5.9. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.

5.10. Leistet die Versicherung des Kunden trotz Direktverrechnungszusage nicht oder nur teilweise, so verpflichtet sich der Kunde, unsere Leistung bzw. einen allfälligen Selbstbehalt zu bezahlen.

5.11. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

5.12. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 40,-.

5.13. Es werden keine Barzahlungen ab €10.000,- angenommen. (Geldwäschegesetz)

5.14. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Besitz der Autohaus Schwarz e.U. Eine Übergabe erfolgt nach Zahlungseingang bzw. positiver Finanzierungszusage. Sollte bei Übergabe noch keine Anmeldung erfolgt sein verpflichtet sich der Käufer eine Kopie des Zulassungsscheines und bei Finanzierung zusätzlich den angemeldeten Typenschein in Original binnen 5 Werktagen an uns zu übermitteln, andernfalls wird eine Bearbeitungsgebühr von € 60,- und zusätzlich 5,5% +Euribor p.a. Verzugszinsen zu erheben.

5.15. Sonder- und Werksbestellungen: Müssen Ersatzteile speziell für den Kunden bestellt werden, behalten wir uns vor, eine angemessene Anzahlung zu verlangen. Bei Werksbestellungen ist der Gesamtbetrag vor Auslösung der Bestellung vollständig zu bezahlen.

5.16. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum und wurde bei der Übernahme auf Zustand und Vollständigkeit überprüft. Spätere Reklamationen können nicht mehr anerkannt werden. Selbstgewählte, extra für Sie bestellte Ersatzteile, sowie elektronische oder bereits probemontierte Ersatzteile und Rückstandsbestellungen können nicht retourgenommen werden.

 

  1. Zurückbehaltung des Kfz

6.1. Für alle unsere Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere auch für Ersatz notwendiger und nützlicher Aufwendungen sowie vom Kunden verschuldeten Schadens, steht uns ein Zurückbehaltungsrecht an dem Reparaturgegenstand gegen den Kunden und auch einem von diesem verschieden Eigentümer (z.B: Leasinggeber) zu.

6.2. Forderungen des Kunden auf Ausfolgung an ihn oder Dritte einschließlich Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, können wir bis zur vollstän-digen Bezahlung des Entgelts und allfälliger Ersatzansprüche das Zurückbehaltungsrecht an der Sache sowie die Zug-um-Zug-Einrede (gleichzeitiger Austausch von Kfz und Geld) entgegenhalten.

 

  1. Bonitätsprüfung

7.1. Zum Schutz unserer berechtigten wirtschaftlichen Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sind wir berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden, insbesondere Name, Anschrift und Zahlungsverhalten, zum Zweck des Gläubigerschutzes an staatlich bevorrechtete Gläubigerschutzverbände (Alpenländischer Kreditorenverband/AKV, Österreichischer Verband Creditreform/ÖVC, Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer/ISA sowie Kreditschutzverband von 1870/KSV) zu übermitteln, soweit dies im konkreten Fall erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist.

Der Kunde wird auf sein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO hingewiesen. Weiterführende Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden sich in unserer Datenschutzerklärung.

 

  1. Mitwirkungspflichten des Kunden

8.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

8.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über Hochvoltkomponenten, Hydraulikanlagen, Umbaupläne, Genehmigungsdokumente oder ähnliches, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.

8.3. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.

8.4. Der Kunde trägt die Kosten für den erforderlichen Treibstoff bzw. Energie für den Probebetrieb.

8.5. Der Kunde hat auf Gegenstände hinzuweisen, die sich im Fahrzeug befinden, aber nicht zum Betrieb des Fahrzeuges bestimmt sind.

8.6. Der Kunde hat uns über Garantievereinbarungen (z.B. Herstellergarantie) mit Dritten zu informieren und uns diese auszuhändigen.

8.7. Auf die Mitwirkungspflicht des Kunden weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.

8.8. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft (keine Ansprüche auf Gewährleistung oder Schadenersatz).

 

  1. Leistungsausführung

9.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

9.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.

9.3. Kommt es nach Auftragserteilung, aus welchen Gründen auch immer, zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

9.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, durch die sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen erhöht.

 

  1. Leistungsfristen und Termine

10.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt sowie bei sonstigen außergewöhnlichen, von uns nicht verschuldeten und bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren Ereignissen – insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, behördlichen Beschränkungen, Streik, Lieferengpässen bei Vorlieferanten oder vergleichbaren Ereignissen, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen – um den Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Wir werden den Kunden über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer derartiger Ereignisse unverzüglich informieren. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

10.2. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zu-gesagt wurde.

10.3. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

 

  1. Beschränkung des Leistungsumfanges

11.1. Im Rahmen von Zerlege- oder Reparatur-arbeiten können unerhebliche Beschädigungen bzw kleine Kratzer entstehen. Beim Abstellen des Fahrzeuges bei uns können unabwendbare Beschädigungen durch Tiere (z.B. Marderbisse) entstehen. Der Kunde verpflichtet sich, Schläuche und Kabel vor Fahrtantritt zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen und auf Flüssigkeitsaustritt besonders zu achten. Solche Schäden stellen keinen Mangel dar (keine Gewährleistung) und sind von uns nur zu verantworten (Schadenersatz), wenn wir diese grob fahrlässig verursacht haben.

11.2. Bei Lackierungen sind Unterschiede in den Farbnuancen möglich.

11.3. Der Kunde erteilt zur Beschränkung des Leistungsumfanges seine ausdrückliche Einwilligung.

 

  1. Probefahrten

12.1. Der Kunde ermächtigt uns zu Probe- und Überstellungsfahrten mit Kraftfahrzeugen und zu Probeläufe mit Aggregaten.

12.2. Sämtliche im Zuge der Fehlersuche, Diagnose, Funktionsprüfung oder Probefahrt erforderlichen Kraftstoff- und Ladekosten (z. B. Benzin, Diesel, Strom) sind vom Kunden zu tragen und werden gesondert verrechnet. Dies gilt auch für Garantie- und Gewährleistungsaufträge, soweit diese Kosten nicht ausdrücklich vom Hersteller, Importeur oder Garantiegeber übernommen werden und keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

 

  1. Pannendienst / Behelfsmäßige Instandsetzung

13.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen / Pannendienst besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit. Der Kunde wurde hierauf hingewiesen.

13.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.

13.3. Wir weisen darauf hin, dass beschädigte Alufelgen (auch Herstellerempfehlung) ausgetauscht werden sollen. Sollte eine leistungspflichtige Versicherung den Auftrag zur Reparatur erteilen, so obliegt es dem Kunden, uns den Erneuerungsauftrag zu erteilen und er verpflichtet sich, die Mehrkosten zu tragen.

 

 

 

  1. Altteile

14.1. ERSETZTE ALTTEILE (NICHT MEHR ZU VERWENDEN) – AUSGENOMMEN TAUSCHTEILE (WIEDERVERWENDBAR) – SIND VON UNS BIS ZUR ÜBERGABE DES FAHRZEUGES AUFZUBEWAHREN. DER KUNDE KANN DEREN HERAUSGABE VERLANGEN. DANACH SIND WIR ZUR ENTSORGUNG BERECHTIGT UND DER KUNDE HAT ALLFÄLLIGE ENTSORGUNGSKOSTEN GESONDERT ZU TRAGEN.

14.2. Alle Altteile gehen nach Abschluss der Arbeiten und Übergabe des Fahrzeuges in unser Eigentum über.

  1. Tauschaggregate

15.1. Tauschaggregate sind generalüberholte Aggregate (z.B.: Lenkgetriebe, Differential, u.a.). Die Berechnung von Tauschpreisen erfolgt unter der Annahme, dass die schadhaften Aggregate des Kunden noch aufbereitungsfähig sind. Diese schadhaften Aggregate/-teile sind an den Aufbereiter zu retournieren. Diese Bedingung wird Vertragsinhalt.

 

  1. Abstellung von Fahrzeugen

16.1. Wird ein Fahrzeug vom Kunden nicht zum vereinbarten Abholungstermin oder nach Verständigung von der Fertigstellung am selben Werktag (Abholungstag) abgeholt, sind wir berechtigt, eine Standgebühr von €24,- pro Kalendertag inkl. 20% Mwst zu verlangen.

16.2. Ebenso können wir das abholbereite Fahrzeug mangels Abholung am vereinbarten Abholungstermin auf Kosten des Kunden einem Drittverwahrer übergeben.

 

  1. Gefahrtragung
    17.1. AUF DEN VERBRAUCHER GEHT DIE GEFAHR DER ZERSTÖRUNG / BESCHÄDIGUNG DES KFZS / AGGREGATS AB DEM ZEITPUNKT DER BEDUNGENEN ÜBERGABE ÜBER.
    17.2. AUF DEN UNTERNEHMERISCHEN KUNDEN GEHT DIE GEFAHR ÜBER, SOBALD WIR DAS KFZ / AGGREGAT ZUR ABHOLUNG IM UNTERNEHMEN ODER LAGER BEREITHALTEN, DIESE SELBST ANLIEFERN ODER AN EINEN TRANSPORTEUR ÜBERGEBEN.
    17.3. FÜR DEN GEFAHRENÜBERGANG BEI ÜBERSENDUNG VON WARE AN DEN VERBRAUCHER GILT § 7B KSCHG (AB ÜBERGABE AN DEN VERBRAUCHER).
  2. Annahmeverzug

18.1. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung das Fahrzeug bei uns oder bei Dritten zu verwahren bzw. die Ware (z.B.: Reifen) bei uns einzulagern, wofür uns eine in den Geschäftsräumlichkeiten ausgezeichnete Lagergebühr zusteht.

18.2. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

18.3. Schadenersatz bei Vertragsrücktritt bzw. Auftragsstornierung

Tritt der Kunde unberechtigt vom Auftrag zurück oder storniert er einen bereits erteilten Auftrag, sind wir berechtigt, die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen und auftragsbezogenen Kosten und Aufwendungen als Schadenersatz in Rechnung zu stellen. Dazu zählen insbesondere bereits bestellte oder speziell für den Auftrag beschaffte Ersatzteile und Materialien, Spezialwerkzeuge, Werkzeugmietkosten, Stornierungs- und Rücknahmekosten von Lieferanten sowie sonstige nachweislich entstandene Aufwendungen.

Bereits bestellte Ersatzteile und Sonderbestellungen, die nicht mehr kostenfrei storniert oder retourniert werden können, sind vom Kunden jedenfalls zu ersetzen. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch bleibt vorbehalten.

18.4. Versicherungsaufträge

Bei Aufträgen, die über eine Versicherung abgewickelt werden, wird für den zusätzlichen Verwaltungs- und Abwicklungsaufwand, insbesondere für die Schadensaufnahme, Dokumentation, Erstellung und Einreichung von Kostenvoranschlägen, Kommunikation mit der Versicherung sowie die Betreuung und Abwicklung des Versicherungsfalles, eine Bearbeitungspauschale von € 200,- inkl. USt. verrechnet.

Diese Pauschale wird bei Auftragserteilung vereinbart und ist unabhängig davon zu bezahlen, ob die Versicherung den Schaden zur Gänze oder teilweise übernimmt oder eine Reparatur tatsächlich durchgeführt wird. Wird die Reparatur bei uns durchgeführt, wird die Bearbeitungspauschale vollständig auf die Reparaturrechnung angerechnet.

18.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

18.6. Sofern unsere Kosten, Aufwand oder der entstandene Schaden den Wert der Sache (z.B.: Reifen, altes Auto) übersteigt, sind wir nach abermaliger Aufforderung nach einem Monat zur außergerichtlichen Verwertung / Entsorgung berechtigt.

18.7. Vom Kunden verbindlich bestellte Ersatzteile oder sonstige Waren sind vom Kunden abzunehmen. Werden diese nicht innerhalb eines Monats ab Verständigung über ihre Bereitstellung abgeholt oder im Rahmen eines vereinbarten Werkstattauftrags verbaut, sind wir berechtigt, die Ware dem Kunden in Rechnung zu stellen. Allfällige Fracht-, Versand- und Zollkosten können zusätzlich verrechnet werden.

Für eigens aufgrund einer Kundenbestellung beschaffte Ersatzteile und Waren besteht kein freiwilliges Rückgaberecht. Dies gilt insbesondere für Sonder-, Werks- und Rückstandsbestellungen sowie für elektronische oder bereits probemontierte Ersatzteile. Gesetzlich zwingende Rücktritts- und Gewährleistungsrechte des Kunden bleiben davon unberührt.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

19.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

19.2. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

19.3. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung der Insolvenz über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

19.4. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.

19.5. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

19.6. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

 

  1. Gewährleistung

20.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Für gebrauchte Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr, wenn dies im Einzelnen ausverhandelt wurde gleichfalls für gebrauchte Kfz, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr vergangen ist. Wird innerhalb dieser verkürzten Gewährleistungsfrist von einem Jahr eine Reparatur als Gewährleistungsbehelf durchgeführt, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr, somit auf zwei Jahre ab Übergabe.

20.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden 1 Jahr ab Übergabe, ½ Jahr für Tauschaggregate und –teile.

20.3. Gegenüber Verbrauchern richtet sich die Gewährleistung für die Lieferung beweglicher Sachen nach den Bestimmungen des Verbrauchergewährleistungsgesetzes (VGG) in der jeweils geltenden Fassung. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Übergabe.

20.4. Wählt der Verbraucher im Gewährleistungsfall die Verbesserung (Reparatur) als Abhilfemaßnahme anstelle des Austausches, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr, sodass sie insgesamt drei Jahre ab ursprünglicher Übergabe beträgt. Diese Verlängerung kommt nur einmal zur Anwendung, auch wenn mehrere Reparaturen durchgeführt werden. Wir informieren den Verbraucher im Gewährleistungsfall über sein Wahlrecht zwischen Verbesserung und Austausch sowie über diese Fristverlängerung.

20.5. Der Rückgriffsanspruch gemäß § 933b ABGB gegenüber Vorlieferanten bleibt von diesen AGB unberührt.

20.6. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde das Kfz / die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

20.7. Ist eine Zug-um-Zug-Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

20.8. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.

20.9. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

20.10. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

20.11. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. 20.12. Mängel am Fahrzeug oder an Teilen, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, sind uns unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Übergabe schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.

20.13. Eine etwaige Nutzung des mangelhaften Fahrzeuges oder der Teile, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

20.14. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware gegenüber unternehmerischen Kunden als genehmigt. Ein Vertragsauflösungsbegehren des Verbrauchers können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.

20.15. Für Gewährleistungsarbeiten hat der Kunde, sofern dies tunlich ist, den Reparatur-Gegenstand in unseren Betrieb zu überstellen. Ist eine Überstellung untunlich, insbesondere weil die Sache sperrig oder gewichtig ist, sind wir ermächtigt, die Überstellung auf unsere Kosten und Gefahr bzw. die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Kfz-Betrieb zu veranlassen.

20.16. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.

20.17. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn beigestellte Teile des Kunden nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sind oder nicht den Herstellervorgaben entsprechen, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

20.18. Bei der Nutzung des KFZ auf Rennstrecken entfällt der Gewährleistungsanspruch, da es zur übermäßigen Belastung des Fahrzeuges und dessen Bauteile kommt. Wir übernehmen keine Haftung für Unfälle, technische Gebrechen, Stürze und sonstige Kosten.

 



  1. Haftung

21.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

21.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

21.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.

21.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.

21.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.

21.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Herstellervorschriften, fehlerhafter Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.

21.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten ab-geschlossen Schadenversicherung (z.B. Haft-pflichtversicherung, Kasko, Transport und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung. Insoweit beschränkt sich unsere Haftung auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

21.8. Bei der Nutzung des KFZ auf Rennstrecken kann keine Haftung bei Unfällen, technischen Gebrechen oder Sturz übernommen werden. Ebenso haften wir nicht für sonstige Umkosten die dadurch entstehen.

 

  1. Datenschutz / -verlust

22.1. Im Zuge von Reparatur- oder Servicearbeiten erfolgt aufgrund des Einsatzes elektronischer Diagnosegeräte (Onboard-Diagnose u.a.) die Speicherung sowie der Austausch individueller Fahrzeugdaten mit dem Hersteller und Dritten. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung) sowie Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigte Interessen). Dabei können individuelle Daten (z.B. Telefonnummer, individuelle Fahrzeug- und Reisedaten) verloren gehen oder überschrieben werden. Der Kunde wird darauf hingewiesen und es wird empfohlen, wichtige persönliche Daten vor Fahrzeugübergabe zu sichern. Weiterführende Informationen zur Datenverarbeitung entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung, die auf unserer Homepage (www.autohausschwarz.at) abrufbar ist.

22.2. Der Kunde nimmt dies ausdrücklich und zustimmend zur Kenntnis.

 

  1. Salvatorische Klausel

23.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

23.2. Der unternehmerische Kunde und auch wir verpflichten uns jetzt schon gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt. Gegenüber Verbrauchern tritt an die Stelle einer unwirksamen Bestimmung die jeweils anwendbare gesetzliche Regelung.

 

  1. Allgemeines

24.1. Es gilt österreichisches Recht sowie die ÖNORMEN V5050, V5051 und V5080 betreffend Kraftfahrzeuge.

24.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

24.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Mönchhof).

24.4. Für Streitbeilegung können die alternativen Streitbeilegungsstellen für Schlichtung für Verbrauchergeschäfte (http://www.verbraucherschlichtung.at) eingeschalten werden.

24.5 Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird, soweit gesetzlich zulässig, das für den Sitz unseres Unternehmens in 7123 Mönchhof örtlich zuständige Gericht als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Dies gilt insbesondere gegenüber Unternehmern.

Gegenüber Verbrauchern gelten die zwingenden gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen. Gesetzlich zwingend vorgesehene Gerichtsstände bleiben unberührt.

 

-Ende –

Mo – Fr: 07:30 – 12:00 und 13:00 – 17:30

Impressum   |   AGB   |   Datenschutz

2024 © Autohaus Schwarz e.U. All rights reserved.